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   BVerwG, 07.03.2019 - 2 WD 11.18   

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BVerwG, 07.03.2019 - 2 WD 11.18 (https://dejure.org/2019,12307)
BVerwG, Entscheidung vom 07.03.2019 - 2 WD 11.18 (https://dejure.org/2019,12307)
BVerwG, Entscheidung vom 07. März 2019 - 2 WD 11.18 (https://dejure.org/2019,12307)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    SG § 10 Abs. 1, § ... 17 Abs. 3, § 23 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; WDO § 38 Abs. 1, § 58 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 84 Abs. 1 Satz 1, § 84 Abs. 2, § 121 Abs. 2, § 139 Abs. 2, § 140 Abs. 2 Satz 1; StPO § 410 Abs. 2; BDG § 57 Abs. 1; AO § 370 Abs. 1 Nr. 1, § 370 Abs. 2; EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5; StGB § 17
    Beweiswürdigung; Bindungswirkung von Strafbefehlen; Einspruch gegen den Strafbefehl und Beschränkung auf das Strafmaß; Folgen einer Disziplinarmaßnahme; Lebensmittelpunkt; Steuerhinterziehung; Täuschungshandlungen; Verbotsirrtum; doppelte Haushaltsführung; ehrenamtliche ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10 Abs 1 SG, § 17 Abs 3 SG, § 23 Abs 2 Nr 2 Alt 2 SG, § 38 Abs 1 WDO 2002, § 58 Abs 3 S 1 Nr 1 WDO 2002
    Steuerhinterziehung eines Reserveoffiziers; doppelte Haushaltsführung

  • IWW
  • rewis.io

    Steuerhinterziehung eines Reserveoffiziers; doppelte Haushaltsführung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerhinterziehung; Lebensmittelpunkt; doppelte Haushaltsführung; nachwirkende Dienstpflichten; Bindungswirkung von Strafbefehlen; Einspruch gegen den Strafbefehl und Beschränkung auf das Strafmaß; Täuschungshandlungen; Verbotsirrtum; Beweiswürdigung; unwürdiges ...

  • rechtsportal.de

    Entfalten der zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen des Strafbefehls bzgl. Bindungswirkung bei einem als Folge eines auf das Strafmaß beschränkten Einspruchs ergangenen Strafurteil; Tatsachenfeststellungen in einem Strafbefehl als Grundlage des Wehrdienstgerichts; ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 165, 53
  • NVwZ-RR 2019, 655
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 10.02.2016 - 2 WD 4.15

    Reservist; Betrug; Unterhaltssicherung; Verdienstausfallentschädigung; Wehrübung;

    Auszug aus BVerwG, 07.03.2019 - 2 WD 11.18
    Zutreffend hat das Truppendienstgericht angenommen, dass der frühere Soldat mit seinem Verhalten ein Dienstvergehen nach § 17 Abs. 3 SG, § 23 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 SG begangen hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. November 2007 - 2 WD 28.06 - BVerwGE 130, 65 Rn. 53 ff. und vom 10. Februar 2016 - 2 WD 4.15 - BVerwGE 154, 163 Rn. 63 ff.).

    Das ist insbesondere bei einem mehrfachen kriminellen, also gegen das Strafrecht verstoßenden Verhalten gegeben (BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2016 - 2 WD 4.15 - BVerwGE 154, 163 Rn. 70).

    Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist von der Zwecksetzung des § 23 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 SG auszugehen, ein Korps von achtungs- und vertrauenswürdigen Reserveoffizieren und Reserveunteroffizieren zu erhalten, die zur Wiederverwendung in einem ihrer militärischen Vorbildung und ihrem militärischen Rang entsprechenden Dienstgrad geeignet sind, oder umgekehrt, untragbar gewordene Vorgesetzte ihrer Vorgesetztenstellung ganz oder teilweise zu entkleiden (BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2016 - 2 WD 4.15 - BVerwGE 154, 163 Rn. 71).

    Wie bereits ausgeführt bildet bei einer außerdienstlichen Steuerhinterziehung die Dienstgradherabsetzung die Regel (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2016 - 2 WD 4.15 - BVerwGE 154, 163 Rn. 68 m.w.N.).

    Bei einer der Steuerhinterziehung vergleichbaren Schädigung des Fiskus um 11 189 EUR durch einen Offizier ist eine Dienstgradherabsetzung um zwei Dienstgrade als angemessen angesehen worden (BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2016 - 2 WD 4.15 - BVerwGE 154, 163).

    Ob diese Verhaltensweisen in ihrer Gesamtheit nicht geeignet gewesen wären, das Vertrauen des Dienstherrn in ihn irreparabel zu zerstören und nicht geboten hätten, gegen ihn die Höchstmaßnahme zu verhängen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 - 2 WD 28.06 - BVerwGE 130, 65 Rn. 88 f.), kann angesichts des zu seinen Gunsten greifenden Verschlechterungsverbots (§ 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 StPO) aus prozessualen Gründen dahingestellt bleiben; jedenfalls gebieten sie zumindest eine nach § 58 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WDO zulässige Herabsetzung um zwei Dienstgrade (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2016 - 2 WD 4.15 - Buchholz 450.2 § 58 WDO 2002 Nr. 11 Rn. 92 ).

  • BVerwG, 28.11.2007 - 2 WD 28.06

    Nichterscheinen; Hauptverhandlung; Anordnung des persönlichen Erscheinens;

    Auszug aus BVerwG, 07.03.2019 - 2 WD 11.18
    Zutreffend hat das Truppendienstgericht angenommen, dass der frühere Soldat mit seinem Verhalten ein Dienstvergehen nach § 17 Abs. 3 SG, § 23 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 SG begangen hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. November 2007 - 2 WD 28.06 - BVerwGE 130, 65 Rn. 53 ff. und vom 10. Februar 2016 - 2 WD 4.15 - BVerwGE 154, 163 Rn. 63 ff.).

    Ob diese Verhaltensweisen in ihrer Gesamtheit nicht geeignet gewesen wären, das Vertrauen des Dienstherrn in ihn irreparabel zu zerstören und nicht geboten hätten, gegen ihn die Höchstmaßnahme zu verhängen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 - 2 WD 28.06 - BVerwGE 130, 65 Rn. 88 f.), kann angesichts des zu seinen Gunsten greifenden Verschlechterungsverbots (§ 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 StPO) aus prozessualen Gründen dahingestellt bleiben; jedenfalls gebieten sie zumindest eine nach § 58 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WDO zulässige Herabsetzung um zwei Dienstgrade (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2016 - 2 WD 4.15 - Buchholz 450.2 § 58 WDO 2002 Nr. 11 Rn. 92 ).

  • BFH, 05.10.1994 - VI R 62/90

    Doppelte Haushaltsführung eines nicht verheirateten Arbeitnehmers (§ 9 EStG )

    Auszug aus BVerwG, 07.03.2019 - 2 WD 11.18
    Wird der Mittelpunkt der Lebensinteressen an den Beschäftigungsort verlegt, dann sind die Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung nicht mehr beruflich veranlasst und damit nicht mehr als Werbungskosten abziehbar (BFH, Urteil vom 5. Oktober 1994 - VI R 62/90 - BFHE 175, 430 ).

    Hinzu kommt, dass der frühere Soldat - auch nach eigener Einlassung - für die Unterkunft in A keine Miete gezahlt und auch sich nicht an den Nebenkosten beteiligt hat; dies indiziert sogar das Fehlen eines eigenen Hausstandes (BFH, Urteil vom 5. Oktober 1994 - VI R 62/90 - BFHE 175, 430 ).

  • BVerwG, 26.09.2014 - 2 B 14.14

    Zugrundelegung tatsächlicher Feststellungen aus einem anderen gesetzlich

    Auszug aus BVerwG, 07.03.2019 - 2 WD 11.18
    Wie das Bundesverwaltungsgericht zu dem wortgleichen § 57 Abs. 2 BDG bereits entschieden hat, zählt das Strafbefehlsverfahren zu diesen gesetzlich geordneten Verfahren, sodass die Disziplinargerichte im Rahmen des ihnen zustehenden prozessualen Ermessens sich auf die darin enthaltenen tatsächlichen Feststellungen stützen dürfen (BVerwG, Beschluss vom 26. September 2014 - 2 B 14.14 - Buchholz 235.1 § 57 BDG Nr. 5 Rn. 10 m.w.N.).

    Ein schlichtes Bestreiten genügt nicht (BVerwG, Beschlüsse vom 15. März 2013 - 2 B 22.12 - NVwZ-RR 2013, 557 Rn. 14 und vom 26. September 2014 - 2 B 14.14 - Buchholz 235.1 § 57 BDG Nr. 5 Rn. 10).

  • BFH, 18.12.2017 - VI B 66/17

    Doppelte Haushaltsführung: Außerhalb des Beschäftigungsorts belegene Wohnung des

    Auszug aus BVerwG, 07.03.2019 - 2 WD 11.18
    An diesem Rechtsgrundsatz hat sich auch in der Folgezeit nichts geändert (vgl. BFH, Urteil vom 28. März 2012 - VI R 25/11 - BFHE 237, 429 Rn. 15; Beschluss vom 18. Dezember 2017 - VI B 66/17 - juris Rn. 4).

    Denn dabei handelte es sich regelmäßig um eine im Einzelfall tatrichterlich unzutreffende Gesamtwürdigung der für die Feststellung eines Hausstandes bedeutsamen Einzelfallumstände (vgl. BFH, Beschluss vom 18. Dezember 2017 - VI B 66/17 - juris Rn. 7).

  • BVerwG, 21.06.2011 - 2 WD 10.10

    Wiederholte versuchte und vollendete Steuerhinterziehung; Zigarettenschmuggel;

    Auszug aus BVerwG, 07.03.2019 - 2 WD 11.18
    Dabei ist bei einer wiederholten und versuchten Steuerhinterziehung in Höhe von 7 000 EUR durch einen Stabsfeldwebel eine Degradierung um einen Dienstgrad ausgesprochen worden (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2011 - 2 WD 10.10 - Buchholz 450.2 § 58 WDO 2002 Nr. 8).
  • BFH, 28.03.2012 - VI R 25/11

    Berufliche Veranlassung der doppelten Haushaltsführung

    Auszug aus BVerwG, 07.03.2019 - 2 WD 11.18
    An diesem Rechtsgrundsatz hat sich auch in der Folgezeit nichts geändert (vgl. BFH, Urteil vom 28. März 2012 - VI R 25/11 - BFHE 237, 429 Rn. 15; Beschluss vom 18. Dezember 2017 - VI B 66/17 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 21.04.2016 - 2 C 4.15

    Beamter; Disziplinarmaßnahme; Disziplinarbefugnis; unmittelbarer

    Auszug aus BVerwG, 07.03.2019 - 2 WD 11.18
    Somit beruhen die Tatsachenfeststellungen des Urteils - wie bereits im Rahmen des § 57 Abs. 1 BDG geklärt ist - nicht auf der besonderen Richtigkeitsgewähr einer prozessualen Überprüfung und tatrichterlichen Beweiswürdigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2016 - 2 C 4.15 - BVerwGE 155, 6 Rn. 68 f.).
  • BVerwG, 15.03.2013 - 2 B 22.12

    Disziplinargerichtsverfahren; Verfahrensmangel; Beweisantrag; Ablehnung; neues

    Auszug aus BVerwG, 07.03.2019 - 2 WD 11.18
    Ein schlichtes Bestreiten genügt nicht (BVerwG, Beschlüsse vom 15. März 2013 - 2 B 22.12 - NVwZ-RR 2013, 557 Rn. 14 und vom 26. September 2014 - 2 B 14.14 - Buchholz 235.1 § 57 BDG Nr. 5 Rn. 10).
  • BVerwG, 24.11.2015 - 2 WD 15.14

    Entfernung aus dem Dienstverhältnis; Steuerhinterziehung; mehrfache

    Auszug aus BVerwG, 07.03.2019 - 2 WD 11.18
    In Fällen der Steuerhinterziehung durch aktive Bedienstete ist demzufolge der Ausspruch einer Dienstgradherabsetzung indiziert, wenn der Umfang der hinterzogenen Steuern besonders hoch ist, er sich im fünf- oder sechsstelligen Betragsbereich bewegt, oder wenn mit dem Fehlverhalten zusätzliche schwerwiegende Straftatbestände oder andere nachteilige Umstände von erheblichem Eigengewicht verbunden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2015 - 2 WD 15.14 - juris Rn. 74).
  • BVerwG, 11.09.2019 - 2 WD 26.18

    Besitz; Dublette; Festplatte; Freispruch; Laptop; Löschung; Screenshot;

    Dies gilt auch für tatsächliche Feststellungen, die in einem Strafbefehlsverfahren getroffen wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 2019 - 2 WD 11.18 - StE 2019, 341 Rn. 13).
  • BVerwG, 09.11.2023 - 2 WD 1.23

    Disziplinarische Höchstmaßnahme bei außerdienstlichen Straftaten im Rahmen der

    aa) § 23 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 SG setzt dementsprechend voraus, dass der betreffende Offizier oder Unteroffizier nach den für seine Wiederverwendung maßgeblichen Rechtsvorschriften erneut in ein Wehrdienstverhältnis berufen werden kann (BVerwG, Urteil vom 7. März 2019 - 2 WD 11.18 - BVerwGE 165, 53 Rn. 27).

    Bei einer Steuerhinterziehung durch aktive Soldaten ist der Ausspruch einer Dienstgradherabsetzung indiziert, wenn der Umfang der hinterzogenen Steuern besonders hoch ist - sich im fünf- oder sechsstelligen Betragsbereich bewegt - oder wenn mit dem Fehlverhalten zusätzliche schwerwiegende Straftatbestände oder andere nachteilige Umstände von erheblichem Eigengewicht verbunden sind (BVerwG, Urteile vom 24. November 2015 - 2 WD 15.14 - juris Rn. 74 und vom 7. März 2019 - 2 WD 11.18 - BVerwGE 165, 53 Rn. 29 m. w. N.).

  • BVerwG, 08.07.2021 - 2 WD 22.20

    Dienstgradherabsetzung wegen heimlicher Bildaufnahmen von sich umkleidenden

    Dies gilt auch für tatsächliche Feststellungen, die in einem Strafbefehlsverfahren getroffen wurden (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. März 2019 - 2 WD 11.18 - BVerwGE 165, 33 Rn. 13 und vom 11. September 2019 - 2 WD 26.18 - Buchholz 449 § 23 SG Nr. 3 Rn. 17).

    Dafür erforderlich ist jedoch, dass die Tatsachenfeststellungen substantiiert in Zweifel gezogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 2019 - 2 WD 11.18 - BVerwGE 165, 33 Rn. 13 m.w.N.).

  • BVerwG, 21.11.2019 - 2 WD 31.18

    Bagatellgrenze; Geringwertigkeitsschwelle; Major der Reserve; Offizialdelikt;

    (1) § 17 Abs. 3 SG setzt zunächst voraus, dass der betreffende Offizier oder Unteroffizier nach den für seine Wiederverwendung maßgeblichen Rechtsvorschriften erneut in ein Wehrdienstverhältnis berufen werden kann (BVerwG, Urteil vom 7. März 2019 - 2 WD 11.18 - juris Rn. 27).

    (2) Ein früherer Offizier oder Unteroffizier verletzt seine Pflicht nach § 17 Abs. 3 SG, wenn sein Verhalten objektiv geeignet ist, ihn für eine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad zu disqualifizieren, d.h. wenn bei einem entsprechenden Verhalten eines aktiven Offiziers oder Unteroffiziers Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen eine Dienstgradherabsetzung wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 2019 - 2 WD 11.18 - juris Rn. 28).

    Darunter ist ein "Fehlverhalten von besonderer Intensität, ein Sichhinwegsetzen über die unter Soldaten und von der Gesellschaft anerkannten Mindestanforderungen an eine auf Anstand, Sitte und Ehre bedachte Verhaltensweise eines Reservisten mit Vorgesetztenrang" zu verstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 2019 - 2 WD 11.18 - juris Rn. 31).

    Dabei wirkt es sich erschwerend aus, dass er im Tatzeitpunkt als Major der Reserve eine besonders exponierte Vorgesetztenstellung hatte (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. März 2019 - 2 WD 11.18 - juris Rn. 34).

  • BVerwG, 19.06.2019 - 2 WD 21.18

    Strafrechtliche Verjährung einer außerdienstlichen Pflichtverletzung eines

    a) Hinsichtlich des Besitzes der 137 kinder- und 14 jugendpornographischen Schriften folgt dies bereits daraus, dass die tatsächlichen Feststellungen des Strafbefehls des Amtsgerichts ... vom 22. Juni 2015 nach § 84 Abs. 2 WDO zugrunde gelegt werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 2019 - 2 WD 11.18 - juris Rn. 13; Beschluss vom 26. September 2014 - 2 B 14.14 - Buchholz 235.1 § 57 BDG Nr. 5 Rn. 10 m.w.N.).
  • BVerwG, 05.12.2019 - 2 WD 29.18

    Mobbing; Persönlichkeitsstörung; Posttraumtische Belastungsstörung;

    Diese Feststellungen können im Disziplinarverfahren nach § 84 Abs. 2 WDO zugrunde gelegt werden, weil die frühere Soldatin dagegen keine substantiierten Einwendungen vorgetragen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 2019 - 2 WD 11.18 - StE 2019, 341 Rn. 13).
  • BVerwG, 04.02.2021 - 2 WD 9.20

    Disziplinare Höchstmaßnahme bei Trennungsgeldbetrug im fünfstelligen Eurobereich

    Daher können die in dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 23. April 2015 getroffenen Tatsachenfeststellungen nach § 84 Abs. 2 WDO ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden; etwas Anderes würde nur gelten, wenn dagegen substantiierte Einwendungen erhoben worden wären (BVerwG, Urteil vom 7. März 2019 - 2 WD 11.18 - BVerwGE 165, 53 Rn. 13).
  • BVerwG, 18.12.2019 - 2 WD 29.18

    Streit um den Vorwurf des versuchten Erschleichens des Berufssoldatenstatus durch

    Diese Feststellungen können im Disziplinarverfahren nach § 84 Abs. 2 WDO zugrunde gelegt werden, weil die frühere Soldatin dagegen keine substantiierten Einwendungen vorgetragen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 2019 - 2 WD 11.18 - StE 2019, 341 Rn. 13).
  • BVerwG, 19.11.2020 - 2 WD 19.19

    Disziplinarische Ahndung eines 24fachen Reisekostenbetrugs

    Seine Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen stehen vielmehr im Einklang mit den nach § 84 Abs. 2 WDO grundsätzlich bindenden Feststellungen des Strafbefehls vom 16. Januar 2017 (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 2019 - 2 WD 11.18 - BVerwGE 165, 53 Rn. 13) und der geständigen Einlassung der früheren Soldatin.
  • BVerwG, 19.01.2023 - 2 WD 4.22

    Disziplinarische Ahndung eines Soldaten wegen Unterschlgung eines Laptops

    Dafür müssen die Tatsachenfeststellungen substantiiert in Zweifel gezogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 2019 - 2 WD 11.18 - BVerwGE 165, 53 Rn. 13 m. w. N.).
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